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   VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441   

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VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441 (https://dejure.org/2023,7484)
VG München, Entscheidung vom 03.04.2023 - M 27 K 22.30441 (https://dejure.org/2023,7484)
VG München, Entscheidung vom 03. April 2023 - M 27 K 22.30441 (https://dejure.org/2023,7484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3; AsylG § 3e; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1; AsylG § 77 Abs. 3; AsylG § 34; RL 2008/115/EG Art. 5
    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Männliches minderjähriges Kind ohne eigene Gründe, Kein Abschiebungsverbot aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen (Versorgung durch Mutter bei Erwerbsunfähigkeit des Vaters), Unionsrechtswidrigkeit einer ...

  • rewis.io

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Männliches minderjähriges Kind ohne eigene Gründe, Kein Abschiebungsverbot aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen (Versorgung durch Mutter bei Erwerbsunfähigkeit des Vaters), Unionsrechtswidrigkeit einer ...

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 34
    Nigeria: Kein Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage; Abschiebungsandrohung rechtswidrig

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erlass und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 - 1 C 24/21 - juris) ist im konkreten Fall des minderjährigen Klägers insbesondere aufgrund des sich aus der Aufenthaltsgestattung ergebenden Aufenthaltsrechts seiner Mutter § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unionsrechtskonform nicht anzuwenden, sodass die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist.

    Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 28).

    Der Verweis des Klägers auf ein dem Erlass der Abschiebungsandrohung nachgelagertes Verfahren - wie etwa eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG) oder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Duldung aufgrund einer sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AufenthG) - genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie nicht (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 - 1 C 24/21 - juris) ist im konkreten Fall des minderjährigen Klägers insbesondere aufgrund des sich aus der Aufenthaltsgestattung ergebenden Aufenthaltsrechts seiner Mutter § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unionsrechtskonform nicht anzuwenden, sodass die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist.

    Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) - Rückführungsrichtlinie - dar (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage-B.v. 8.6.2022 - 1 C 24/21 - juris Rn. 18 unter Verweis auf U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N.) und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen (vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Denn ein nationales Abschiebungsverbot muss stets in der Person des jeweiligen Betroffenen selbst begründet sein (so stRspr. des BVerwG, vgl. etwa U.v. 16.6.2004 - 1 C 27.03 - juris Rn. 9; U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) - Rückführungsrichtlinie - dar (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage-B.v. 8.6.2022 - 1 C 24/21 - juris Rn. 18 unter Verweis auf U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N.) und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen (vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 49.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Denn nach der anzustellenden hypothetischen, aber realitätsnahen Rückkehrprognose (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 49.18 - juris Rn. 15 ff.) ist aufgrund der im Bundesgebiet gelebten Familiengemeinschaft von einer Rückkehr des Klägers gemeinsam mit seinen beiden Eltern und Geschwister auszugehen.
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Somit ist davon auszugehen, dass es ihr insbesondere bei einem Niederlassen der Familie in ... oder ... möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit, etwa auch im Bereich selbstbetriebener Straßenladengeschäfte als typische Verdienstmöglichkeit für Rückkehrer (vgl. BFA, a.a.O., S. 55), nachzugehen und dadurch sich und der Familie zumindest eine Lebensgrundlage am Rande des Existenzminimums zu erwirtschaften, insbesondere bei - zumutbarer (vgl. etwa BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris Rn. 27 mit Verweis auf U.v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - juris Rn. 12) - Inanspruchnahme der beträchtlichen Unterstützungsleistungen zur Reintegration und Existenzschaffung (vgl. im Überblick https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Die Mutter des Klägers verfügt aufgrund das anhängigen Klageverfahrens hinsichtlich ihres als einfach unbegründet abgelehnten Asylerstantrags nach wie vor über eine Aufenthaltsgestattung (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1, 75 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) und somit über ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht (vgl. Röder in BeckOK MigR, Stand 15.1.2023, § 55 AsylG Rn. 1; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 55 Rn. 2 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 7.10.1975 - I C 46.69 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 27.03

    Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige;

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Denn ein nationales Abschiebungsverbot muss stets in der Person des jeweiligen Betroffenen selbst begründet sein (so stRspr. des BVerwG, vgl. etwa U.v. 16.6.2004 - 1 C 27.03 - juris Rn. 9; U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 14).
  • VG Sigmaringen, 07.06.2021 - A 4 K 3124/19

    Familie, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Das Obsiegen des Klägers hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-) Schutzgewährung verhältnismäßig gering (vgl. im Ergebnis so auch VG Sigmaringen, U.v. 7.6.2021 - A 4 K 3124/19 - juris, mit einer Kostenquote von 1/10 zu 9/10), sodass dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden.
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441
    Somit ist davon auszugehen, dass es ihr insbesondere bei einem Niederlassen der Familie in ... oder ... möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit, etwa auch im Bereich selbstbetriebener Straßenladengeschäfte als typische Verdienstmöglichkeit für Rückkehrer (vgl. BFA, a.a.O., S. 55), nachzugehen und dadurch sich und der Familie zumindest eine Lebensgrundlage am Rande des Existenzminimums zu erwirtschaften, insbesondere bei - zumutbarer (vgl. etwa BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris Rn. 27 mit Verweis auf U.v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - juris Rn. 12) - Inanspruchnahme der beträchtlichen Unterstützungsleistungen zur Reintegration und Existenzschaffung (vgl. im Überblick https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria).
  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
    vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA -, juris, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 - 34 K 21/22 A -, juris, Rn. 23; München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris, Rn. 28, 32; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 - 4 K 1843/21.A -, Rn. 12 ff., 27 ff., juris und Beschluss vom 30. März 2023 - 8 L 85/23 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 27. Februar 2023 - A 10 K 2798/22 -, juris Rn. 10; so auch schon VG Sigmaringen, Urteil vom 07. Juni 2021 - A 4 K 3124/19 -, juris, Rn. 41 ff., Rn. 45; Roß, NVwZ 2021, 553, 554 (auch für den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen, Art. 5 Halbs. 1 lit. c RL 2008/115/EG); jedenfalls für Art. 5 Halbs. 1 lit. a RL 2008/115/EG: VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021 - A 19 K 9993/17 -, juris, Rn. 77 und Beschluss vom 2. Juli 2021 - A 19 K 2100/21 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2022 - W 7 K 21.30924 -, juris, Rn. 36; Pfersich, ZAR 2021, 125, 127 f.

    A.A. hinsichtlich der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 6 GG: VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 - M 8 S 17.53599 -, juris, Rn. 25, VG München, Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2016 - M 12 K 15.50784 -, juris, Rn. 47; die Aufenthaltssgestattung dagegen genügen lassend VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris, Rn. 30.

  • VG München, 19.06.2023 - M 9 K 18.33243

    Keine drohende Genitalverstümmelung in Nigeria

    Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 - 1 C 24.21 - juris) ist im konkreten Fall der Klägerin insbesondere aufgrund des sich aus dessen Aufenthaltsgestattung ergebenden Aufenthaltsrechts ihres minderjährigen Bruders § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unionsrechtskonform nicht anzuwenden, sodass die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59, § 60 Abs. 10 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 3.4.2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 26 ff.; ausführlich, auch zur Genese, VG Minden, B.v. 4.5.2023 - 2 L 847/22.A - juris Rn. 14 ff.).

    In der Folge ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da für ein solches auf Grundlage von § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 und 4, Abs. 3 AufenthG eine Abschiebungsandrohung vorausgesetzt ist (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 33).

    Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-)Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass der Klägerin die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 34).

  • VG München, 19.06.2023 - M 9 K 18.33247

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Bezugnahme auf Bescheid, Mutter mit vier

    Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 - 1 C 24.21 - juris) ist im konkreten Fall der Klägerin insbesondere aufgrund des sich aus dessen Aufenthaltsgestattung ergebenden Aufenthaltsrechts ihres minderjährigen Sohnes § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unionsrechtskonform nicht anzuwenden, sodass die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59, § 60 Abs. 10 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 3.4.2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 26 ff.; ausführlich, auch zur Genese, VG Minden, B.v. 4.5.2023 - 2 L 847/22.A - juris Rn. 14 ff.).

    In der Folge ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da für ein solches auf Grundlage von § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 und 4, Abs. 3 AufenthG eine Abschiebungsandrohung vorausgesetzt ist (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 33).

    Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-)Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass der Klägerin die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 34).

  • VG Hannover, 06.11.2023 - 13 A 1092/21

    Abschiebeandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familienasyl; humanitäre Lage;

    Vielmehr sind das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen entgegen der Konzeption des deutschen Asylgesetzes als inlandsbezogene Abschiebungsverbote bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG durch das A. zu prüfen ( VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 59 m.w.N.; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 27 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 1 B 2537/23 -, juris Rn. 6).

    Denn es ist nicht absehbar, dass die zu erwartende Dauer der Trennung, insbesondere vor der Bedeutung der Eltern-Kind-Beziehung und auch angesichts des Alters des Sohnes, verhältnismäßig kurz und damit hinnehmbar ist (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 30 f.).

  • VG Hannover, 10.11.2023 - 13 A 108/22

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familiäre Bindungen im

    Vielmehr sind das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen entgegen der Konzeption des deutschen Asylgesetzes als inlandsbezogene Abschiebungsverbote bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG durch das C. zu prüfen (VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 84.A -, juris Rn. 59 m.w.N.; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 27 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 1 B 2537/23 -, juris Rn. 6).

    Zum anderen ist nicht absehbar, dass die zu erwartende Dauer der Trennung, insbesondere vor dem Hintergrund des Alters des Klägers und der Bedeutung der Eltern-Kind-Beziehung, verhältnismäßig kurz und damit hinnehmbar ist (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 30 f.).

  • VG Minden, 06.06.2023 - 2 K 2129/20
    A.A. hinsichtlich der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 6 GG: VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 - M 8 S 17.53599 -, juris, Rn. 25, VG München, Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2016 - M 12 K 15.50784 -, juris, Rn. 47; die Aufenthaltsgestattung dagegen genügen lassend VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris, Rn. 30.

    vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris, Rn. 152; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris, Rn. 30; Röder, in: BeckOK MigR, Stand: 15. Januar 2023, § 55 AsylG, Rn. 1; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 55 Rn. 2 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 -, juris, Rn. 28.

  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

    Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der nationalen Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung hat zum Beispiel zur Folge, dass eine nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung des BAMF - unter Nichtanwendung des § 34 AsylG - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das sich gegen den Bescheid des BAMF richtet, aufgehoben wird, wenn Gründe im Sinne des Art. 5 Rückführungs-RL bestehen (vgl. VG Minden , Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A - juris; VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2023 - 7 A 285/22 - juris Rn. 13; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA - juris Rn. 28; VG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2023 - B 7 K 22.31218 - juris; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 - 34 K 21/22 A -, juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 28, 32; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 - 4 K 1843/21.A - juris Rn. 12 ff., 27 ff. und Beschluss vom 30. März 2023 - 8 L 85/23 - juris, Rn. 32 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 27. Februar 2023 - A 10 K 2798/22 - juris Rn. 10).
  • VG Ansbach, 03.04.2024 - AN 16 S 24.30731

    Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl,

    Die zum Schutzbereich der Rechte bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergangene und im Folgenden zitierte Rechtsprechung kann bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG herangezogen werden, da hier in Bezug auf den Schutz von Ehe und Familie kein anderer, strengerer Maßstab zugrunde zu legen ist (so wohl auch VG München hinsichtl. Art. 5 RL 2008/115/EG, U.v. 3.4.2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 55 "in Anlehnung" an Rechtspr. des BVerfG).
  • VG Gelsenkirchen, 03.04.2024 - 14a L 239/24

    Erdbeben, Syrien, Türkei, Staatsangehörigkeit, Abschiebungsverbot,

    vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Oktober 2023 - 1 B 1628/23 -, juris Rn. 28, VG München, Urteil vom 3. B3.2023 - N1.27 K 22.30441 -, juris Rn. 30; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 55 AsylG Rn. 2.
  • OVG Sachsen, 02.08.2023 - 6 A 9/18

    Russische Föderation; Tschetschenien; Asyl; Abschiebungsschutz; Blutrache; PTBS;

    Die mit einer Rückkehr des Klägers und seiner Ehefrau in die Russische Föderation einhergehende Aufhebung ihrer bestehenden häuslichen Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter, die inzwischen 34 Jahre alt ist und über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Schutz der Familie gemäß Art. 8 EMRK, Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 GG, so dass der Senat dahingestellt lassen kann, ob bei Verletzung der Familieneinheit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK festzustellen ist (so VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13. Juni 2023 - 9a K 250/21.A -, juris Rn. 50 ff.) oder nur die Aufhebung der Ausreiseanordnung, Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Betracht kommt (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 19. Juni 2023 - 1 K 496/22.A - VG München, Urt. v. 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 - Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 3. Mai 2023 - 7 A 285/22 - VG Aachen, Urt. v. 30. März 2023 - 4 K 1843/21.A - VG Sigmaringen, Urt. v. 7. Juni 2021 - A 4 K 3124/19 - alle juris).
  • VGH Bayern, 05.06.2023 - 11 ZB 23.30200

    Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Gesundheitszustands

  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 2402/21

    Asyl Georgien Kindeswohl EuGH Abschiebungsverbot

  • VG Hannover, 09.10.2023 - 1 B 1628/23

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; ernstliche Zweifel (bejaht); EuGH

  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 3498/22

    Asyl, Georgien, Abschiebungsverbot, Kindeswohl, Rückführung, offensichtlich

  • VG München, 08.05.2023 - M 5 K 17.42261

    Uganda, Asylklage, Homosexualität, Bisexualität, Unglaubhaft,

  • VG Schleswig, 11.07.2023 - 11 A 229/21

    Irak: inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; Berücksichtigung von Kindeswohl

  • VG München, 10.10.2023 - M 11 K 22.31115

    Asyl (Somalia), nachgeborenes Kind, Teilerfolg der Klage wegen fehlender

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